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title: "§ 2 AlkopopStV — Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alkopopstv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alkopopstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2 AlkopopStV — Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen
sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen

(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Berücksichtigung von Absatz 2 veranschlagt.

(2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Suchtprävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.

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— Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alkopopstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
