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title: "§ 7 Bürgergeld-V — Nicht zu berücksichtigendes Vermögen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/algiiv_2008/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 Bürgergeld-V — Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.

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— Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
