---
title: "§ 5 AlgIIV 2008 — Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/algiiv_2008/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/index.html"
updated: "2026-07-01T04:12:08+00:00"
---

# § 5 AlgIIV 2008 — Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben

Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

---

— Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
