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title: "§ 96 ALG — Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alg/96"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 96 ALG — Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten

(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn

1.



der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und

2.



die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.

(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:







Todesjahr

des Versichertenmaßgebendes Lebensalter

JahreMonate

vor 2012450

2012451

2013452

2014453

2015454

2016455

2017456

2018457

2019458

2020459

20214510

20224511

2023460

2024462

2025464

2026466

2027468

20284610.

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— Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
