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title: "§ 15 ALG — Waisenrente"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:00:45+00:00"
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# § 15 ALG — Waisenrente

Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

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— Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
