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title: "§ 12 ALG — Vorzeitige Altersrente"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 12 ALG — Vorzeitige Altersrente

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

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— Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
