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title: "§ 8 ALehrV — Anrechnung für Sonderaufträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alehrv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 8 ALehrV — Anrechnung für Sonderaufträge

Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.

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— Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
