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title: "§ 2 ALehrV — Anwendungsbestimmung; Fortgeltung von Lehrverpflichtungsrichtlinien"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alehrv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 ALehrV — Anwendungsbestimmung; Fortgeltung von Lehrverpflichtungsrichtlinien

(1) Diese Verordnung ist erstmalig mit Beginn des auf den 6. Mai 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des jeweiligen Fachbereichs beziehungsweise des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.

(2) Bis zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind für den jeweiligen Fachbereich beziehungsweise den Zentralen Lehrbereich die bisherigen Lehrverpflichtungsrichtlinien anzuwenden, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

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— Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
