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title: "§ 11 ALehrV — Weitere Anrechnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/alehrv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11 ALehrV — Weitere Anrechnungen

Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für

1.



die Teilnahme an Fortbildungen,

2.



Praxisaufenthalte,

3.



Dienstreisen und

4.



krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten.

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— Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
