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title: "§ 26m AktGEG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aktgeg/26m"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktgeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 26m AktGEG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

(1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden.

(2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

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— Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktgeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
