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title: "§ 404a AktG — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aktg/404a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 404a AktG — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1.



eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.



eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1.



eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.



eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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— Aktiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
