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title: "§ 262 AktG — Auflösungsgründe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aktg/262"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 262 AktG — Auflösungsgründe

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

1.



durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

2.



durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;

3.



durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

4.



mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

5.



mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;

6.



durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

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— Aktiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
