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title: "§ 146 AktG — Kosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aktg/146"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 146 AktG — Kosten

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

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— Aktiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
