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title: "§ 7 AKNV — Änderung der Anschrift, Verlängerung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aknv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aknv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 AKNV — Änderung der Anschrift, Verlängerung

(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.

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— Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aknv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
