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title: "§ 4 AKNV — Ausstellung des Ankunftsnachweises"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aknv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aknv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AKNV — Ausstellung des Ankunftsnachweises

(1) Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis. Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden.

(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.

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— Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aknv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
