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title: "§ 4 AkkStelleGBV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/akkstellegbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/akkstellegbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AkkStelleGBV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.

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— Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/akkstellegbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
