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title: "§ 13 AkkStelleG — Übergangsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/akkstelleg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 13 AkkStelleG — Übergangsbestimmungen

(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.

(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.

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— Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
