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title: "§ 11 AkkStelleG — Aufsicht über die Geschäftsleitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/akkstelleg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11 AkkStelleG — Aufsicht über die Geschäftsleitung

Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.

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— Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
