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title: "§ 90 AKG — Besonderheiten des Verfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/akg/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/akg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 90 AKG — Besonderheiten des Verfahrens

(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

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— Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/akg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
