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title: "§ 4 AKG — Ansprüche aus der Nachkriegszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/akg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/akg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AKG — Ansprüche aus der Nachkriegszeit

(1) Zu erfüllen sind

1.



Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;

2.



Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;

3.



die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.



Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;

2.



Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.

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— Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/akg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
