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title: "§ 108 AKG — Amts- und Rechtshilfe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/akg/108"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/akg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 108 AKG — Amts- und Rechtshilfe

Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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— Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/akg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
