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title: "§ 4 AHundV — Grunderziehung des Hundes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ahundv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AHundV — Grunderziehung des Hundes

Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.

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— Assistenzhundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
