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title: "§ 3 AHundV — Assistenzhundearten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ahundv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 AHundV — Assistenzhundearten

(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:

1.



Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,

2.



Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,

3.



Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,

4.



Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und

5.



PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.

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— Assistenzhundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
