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title: "§ 19 AHundV — Zertifizierung und Zertifikat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ahundv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 19 AHundV — Zertifizierung und Zertifikat

(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.

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— Assistenzhundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
