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title: "§ 24 AHStatDV — Strom und Erdgas"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ahstatdv_2022/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahstatdv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 24 AHStatDV — Strom und Erdgas

(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind jeweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungsland von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebietsansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgaslieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen anmelden. Das Statistische Bundesamt kann auf die Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quellen vorliegen.

(2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas werden wie folgt zugeordnet:

1.



Leitungen, die sich außerhalb des deutschen Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz verbunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;

2.



Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden und ausschließlich mit einem ausländischen Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind, gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahstatdv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
