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title: "§ 3 AHGV — Antragsberechtigung und Frist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ahgv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 AHGV — Antragsberechtigung und Frist

Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.

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— Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
