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title: "§ 2 AHGV — Berechnung der Entlastung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ahgv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 AHGV — Berechnung der Entlastung

Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.

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— Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
