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title: "§ 2 AgrStatV — Baumobstanbauerhebung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrstatv_2015/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 AgrStatV — Baumobstanbauerhebung

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.

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— Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
