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title: "§ 52 AgrStatG — Erhebungseinheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrstatg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 52 AgrStatG — Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

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— Gesetz über Agrarstatistiken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
