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title: "§ 20 AgrStatG — Erhebungsmerkmale"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrstatg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 20 AgrStatG — Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:

1.



bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

2.



bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.

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— Gesetz über Agrarstatistiken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
