---
title: "§ 10 AgrarZahlVerpflV — Übergangsregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarzahlverpflv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarzahlverpflv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 10 AgrarZahlVerpflV — Übergangsregelungen

(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(3) Soweit nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(4) Soweit nach § 8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.

---

— Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarzahlverpflv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
