---
title: "§ 9 AgrarservMeistPrV — Wiederholung der Meisterprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarservmeistprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarservmeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 9 AgrarservMeistPrV — Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 8 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung min-destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

---

— Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarservmeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
