---
title: "§ 33 AgrarOLkV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarolkv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarolkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 33 AgrarOLkV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

3.



entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

4.



entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

2.



entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.



entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

4.



entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 16) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

---

— Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarolkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
