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title: "§ 21 AgrarOLkG — Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarmsg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 21 AgrarOLkG — Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung

Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:

1.



eine Schätzung

a)



der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,

b)



sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie

2.



eine begründete Kostenschätzung.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.

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— Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
