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title: "§ 19 AgrarOLkG — Bestätigung des Vertragsinhalts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarmsg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 19 AgrarOLkG — Bestätigung des Vertragsinhalts

Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn

1.



der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und

2.



dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.

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— Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
