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title: "§ 12 AgrarOLkG — Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarmsg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 12 AgrarOLkG — Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:

1.



den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und

2.



die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind.

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— Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
