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title: "§ 11 AgrarOLkG — Zahlungsfristen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrarmsg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11 AgrarOLkG — Zahlungsfristen

(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten:

1.



für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung,

2.



für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Lieferung.Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.



Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungsklauseln sind, und

2.



Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.

(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist.

(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet.

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— Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
