---
title: "§ 10 AgrarGeoSchDG — Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agrargeoschdg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrargeoschdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 10 AgrarGeoSchDG — Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.



Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;

2.



die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;

3.



die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

4.



das Recht auf Akteneinsicht;

5.



die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

---

— Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrargeoschdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
