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title: "§ 19 AGOZV — Ausfuhr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agozv_2018/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 19 AGOZV — Ausfuhr

Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
