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title: "§ 29 AGG — Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 29 AGG — Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

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— Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
