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title: "§ 9 AGebV — Festgebühr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agebv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 9 AGebV — Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.



nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

a)



der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

b)



der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

2.



auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

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— Allgemeine Gebührenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
