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title: "§ 4 AGebV — Pauschalierung und Typisierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/agebv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AGebV — Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

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— Allgemeine Gebührenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
