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title: "§ 3 AFWoG — Einkommen, Einkommensgrenze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afwog/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afwog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 AFWoG — Einkommen, Einkommensgrenze

(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist

1.



in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,

2.



in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und

3.



in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

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— Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afwog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
