---
title: "§ 11 AFWoG — Zuständige Stelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afwog/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afwog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 11 AFWoG — Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.

---

— Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afwog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
