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title: "Art 2 AFSG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afsg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# Art 2 AFSG

(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

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— Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
