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title: "§ 2 Aflatoxin VerbotsV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aflatoxinverbotsv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aflatoxinverbotsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 Aflatoxin VerbotsV

(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.

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— Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aflatoxinverbotsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
