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title: "§ 7 AFIV — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afivo/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afivo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 AFIV — Übergangsvorschrift

Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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— Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afivo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
