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title: "§ 17 AFGBV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afgbv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 17 AFGBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion betreibt,

2.



entgegen § 5 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

3.



entgegen § 6 Absatz 5 Nummer 2, § 7 Absatz 1 oder § 10 Absatz 5 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion betreibt,

4.



entgegen § 12 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument oder ein Betriebshandbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

5.



entgegen § 13 Absatz 9 eine Aktivierung vornimmt.

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— Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
