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title: "§ 15 AFGBV — Datenspeicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afgbv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 15 AFGBV — Datenspeicherung

(1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion regelt Anlage 2 zu dieser Verordnung Näheres zu den genauen Zeitpunkten der Datenspeicherung, zu den Parametern der Datenkategorien und zu den Datenformaten.

(2) Die gespeicherten Daten dürfen nur durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige Behörde und nur zum Zweck der Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung und der mit der Genehmigung verbundenen Überwachungspflichten erhoben, gespeichert und verwendet werden.

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— Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
