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title: "§ 4a AFBG — Mediengestützte Lehrgänge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afbg/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4a AFBG — Mediengestützte Lehrgänge

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

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— Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
